Diesen Schutz kann eine Prozesspartei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Auskunft verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht darauf berufen, wobei allerdings eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vorliegen muss. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn die Mangelhaftigkeit der Auskunft für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1).