Zu prüfen ist, ob der Beklagte allenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz vertrauen durfte, wonach die Berufungsfrist am 16. Mai 2022 ablaufe (oben E. 1). Wie bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung stellt sich hier also die Frage, ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2). Diesen Schutz kann eine Prozesspartei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Auskunft verlassen durfte.