So stützt er sich in seiner Berufung selbst auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die massgebliche Berufungsfrist am 16. Mai 2022 ende, nachdem sie durch Zustellung an lic. iur. E. ausgelöst worden sei (Berufung S. 4). Die Berufungsfrist wurde demnach am 3. Mai 2022 ausgelöst. Dabei ist unerheblich, ob in der anfänglich unterbliebenen Zustellung an lic. iur. Emmenegger ein Eröffnungsmangel liegt, da dem Beklagten daraus kein Nachteil erwachsen ist (vgl. oben E. 2.2).