dazu, dass ihm die Abholeinladung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei oder dass er nicht mit einer Zustellung habe rechnen müssen (vgl. oben E. 2.1). Von Letzterem wäre auch sonst nicht auszugehen, hatte der Beklagte doch am 31. März 2022 um Zustellung des begründeten Entscheids ersucht (Eingabe des Beklagten vom 31. März 2022, act. 207). Der Beklagte macht nicht geltend, dass ihm aus der anfänglich lediglich an lic. iur. E. erfolgten Zustellung ein prozessualer Nachteil erwachsen sei. So stützt er sich in seiner Berufung selbst auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die massgebliche Berufungsfrist am 16. Mai 2022 ende, nachdem sie durch Zustellung an lic.