2. 2.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsfrist beträgt zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO) ab der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die (bis dahin) nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/