Rechtsanwältin Emmenegger wurde im Rubrum des begründeten Entscheids neben Rechtsanwalt E. als Vertreterin des Beklagten aufgeführt, der begründete Entscheid jedoch nur Rechtsanwalt E., nicht aber Rechtsanwältin Emmenegger zugestellt. Mit Schreiben an die Parteien vom 10. Mai 2022 holte die Vorinstanz diese Zustellung nach (Zustellung erfolgt am 18. Mai 2022; act. 240) und kam gleichzeitig zum Schluss, dass dies keine neue Rechtsmittelfrist auslöse, sondern davon auszugehen sei, dass die Zustellung an lic. iur. E. massgeblich sei. Die Vorinstanz führte dazu weiter aus, dass diese Rechtsmittelfrist am 16. Mai 2022 ende (act.