1. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 (act. 85) der vom Beklagten am 11. August 2020 bevollmächtigte (Beilage 1 zur Eingabe des Beklagten vom 2. Dezember 2020) lic. iur. E. als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beklagten eingesetzt. Am 31. März 2022 teilte lic. iur. Carmen Emmenegger dem Bezirksgericht mit, dass der Beklagte sie mit der Vertretung seiner Interessen betraut habe (act. 207). Rechtsanwältin Emmenegger wurde im Rubrum des begründeten Entscheids neben Rechtsanwalt E. als Vertreterin des Beklagten aufgeführt, der begründete Entscheid jedoch nur Rechtsanwalt E., nicht aber Rechtsanwältin Emmenegger zugestellt.