Die Berufungsbeklagte sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, mit C. zwei Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu verbringen. 3. Ziff. 5 und 6 des Entscheid seien wie folgt abzuändern: 3.1 Es sei festzustellen, dass sich beide Parteien weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Unterhaltsbeträge für die gemeinsame Tochter C. schulden. Die Berufungsbeklagten sei zu verpflichten, die bezogenen Kinderzulagen dem Berufungskläger weiter zu leiten. 3.2 Sämtliche nachweislich erbrachten Unterhaltsleistungen seitens des Berufungsklägers können zur Verrechnung gebracht werden.