2.1: Es wird festgestellt, dass C. seit der Trennung im Mai 2019 unter der Obhut des Vaters gelebt hat und auch ab Mai 2020 unter der alleinigen Obhut des Vaters steht. Der gesetzliche Wohnsitz von C., geb. tt.mm. 2015, ist beim Vater. -7- 2.2, 2.3. und 2.4: seien vollumfänglich aufzuheben. 2.2 sei neu wie folgt zu formulieren: Die Berufungsbeklagte sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, C. jeweils jeden Sonntag von 13.00 Uhr bis am Montag Morgen sowie an ihrem freien Tag unter der Woche auf ihre Kosten auf Besuch zu nehmen. 2.3 sei neu wie folgt zu formulieren: