zugewiesenen Betreuungstag die persönliche Betreuung von C. nicht selber sicherstellen können. 3. 3.1. Für C. wird eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Der Aufgabenbereich lautet wie folgt:  die Interessen von C. zu wahren und den Eltern diesbezüglich mit Rat und Tat zur Seite zu stehen;  die Eltern in der Kommunikation C. betreffend zu unterstützen;  Die Eltern bei der Aufgleisung der festgelegten Betreuungstage (inkl. Ferienaufteilung) von C. zu unterstützen;  als Ansprechperson für C. präsent zu sein.