2. 2.1. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Muri, Präsidium des Familiengerichts, die folgenden vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens: " 1. Die Tochter C., geb. tt.mm. 2015, sei unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 2. Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen und zu verpflichten, C. jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf Besuch sowie während drei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, jeweils auf eigene Kosten.