- 47 - D.: […] E.: […] 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird zu 90%, mit Fr. 2'700.00, dem Beklagten und zu 10%, mit Fr. 300.00, der Klägerin auferlegt, und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet. Die Klägerin hat dem Beklagten somit Fr 300.00 direkt zu ersetzen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 80% der richterlich auf Fr. 2'207.85 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'766.30, zu bezahlen. Zustellung an: [...]