1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Teilentscheids des Gerichtspräsidiums Brugg vom 21. Januar 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. 1.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von D. monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 1. Januar 2021 folgende Beträge, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: