Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung betreffend Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für die Klägerin persönlich im Ergebnis nur in geringem Ausmass, und betreffend anrechenbare Unterhaltszahlungen vollumfänglich - ist die obergerichtliche Spruchgebühr zu 90% dem Beklagten und zu 10% der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin 80% ihrer richterlich auf Fr. 2'207.85 (Grundentschädigung für überdurchschnittliches Verfahren Fr. 3'250.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT sowie Kostennote vom 9. Juni 2022, Berufungsantwortbeilage 13]; tarifgemässe Abzüge [20%, keine Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT;