7.4.6. Schliesslich beantragt der Beklagte, es sei auch ein von der Klägerin am 3. Mai 2021 (recte wohl: 3. Mai 2022 [vgl. Berufungsantwort S. 25 und Eingabe des Beklagten vom 22. Juni 2022, S. 12) am Bankschalter S. zulasten des Hypothekarkontos bezogener Betrag von Fr. 1'300.00 als anrechenbare Zahlung zu berücksichtigen (Berufung S. 19). Die Klägerin hält dem entgegen (vgl. Berufungsantwort S. 25), es handle sich beim Bezug vom 3. Mai 2022 um einen Akontobezug von ihr zustehendem Ertrag aus der Liegenschaft [...] und nicht um einen Unterhaltsbeitrag. Sie mache Verrechnung geltend.