7.4.4. Der Beklagte macht sodann geltend (Berufung S. 18 unten), er habe am 30. Dezember 2020 die Krankenkasse für die ganze Familie vorschussweise für Januar 2021 bezahlt, was nach Abzug seiner eigenen Prämie von Fr. 448.60 mit Fr. 1'168.00 als anrechenbare Leistungen zu berücksichtigen sei. Nachdem die Klägerin nicht bestritten hat, dass der Beklagte diese Zahlungen tatsächlich geleistet hat (Berufungsantwort S. 23 unten), können sie als Unterhaltszahlungen angerechnet werden.