7.4.3. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 18), er habe monatlich Fr. 100.30 und Fr. 100.25 für Lebensversicherungsprämien der Kinder, für 12 Monate im 2021 somit Fr. 2'406.60, bezahlt. Dazu ist zu sagen, dass Positionen für Lebensversicherungsprämien im familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder weder von der Vorinstanz berücksichtigt noch von den Parteien geltend gemacht wurden. Die vom Beklagten geleisteten, von der Klägerin im Grundsatz unbestrittenen Zahlungen des Beklagten (Berufungsantwort S. 23) können daher nicht als bezahlte Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. - 43 -