Es sei zwar korrekt, dass die Klägerin bis heute keine Hypothekarzinsen bezahlt habe, der Beklagte habe die entsprechenden Rechnungen aber nicht an sie weitergeleitet. Es habe für den Beklagten keine Notwendigkeit bestanden, die Rechnungen direkt zu bezahlen. Der geltend gemachte Betrag könne daher nicht an die Unterhaltszahlungen angerechnet werden. Der Beklagte hat die Ausführungen der Klägerin zur Fälligkeit der Hypothekarzinsen in seiner Eingabe vom 22. Juni 2022 nicht bestritten, weshalb sie glaubhaft sind. Die am 31. Dezember 2020 geleisteten Hypothekarzinsen von Fr. 1'555.00 sind daher nicht als geleistete Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen.