Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 21 f. [Rz. 31 und 33]), die Hypothekarzinsen würden im Nachhinein zur Zahlung fällig, die per 31. Dezember 2020 bezahlten Hypothekarzinsen beträfen somit die Zeitperiode von Oktober bis Dezember 2020, weshalb der Betrag von Fr. 1'555.00 nicht als Unterhaltsbeitrag berücksichtigt werden könne. In Bezug auf die vom Beklagten geltend gemachten Hypothekarzinsen von Fr. 9'744.90 könne dieser die Schuld nicht dadurch tilgen, dass er Rechnungen der Klägerin bezahle. Es sei zwar korrekt, dass die Klägerin bis heute keine Hypothekarzinsen bezahlt habe, der Beklagte habe die entsprechenden Rechnungen aber nicht an sie weitergeleitet.