7.4.2. Die Vorinstanz rechnete des Weiteren die vom Beklagten am 31. Dezember 2020 und 31. März 2021 geleisteten Hypothekarzinszahlungen in der Höhe von je Fr. 1'555.00 als Unterhaltszahlungen an. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 17 f.), er habe für die ganze Zeit den Hypothekarzins der ehelichen Liegenschaft bezahlt, bis und mit heute Fr. 9'744.90. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 21 f. [Rz.