Es seien daher nur Fr. 7'000.00 an zusätzlich bezahlten Unterhaltsbeiträgen zu akzeptieren. Es ist zwar richtig, dass der Unterhaltsbeitrag durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird, solange das Kind minderjährig ist (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Zu Recht bringt der Beklagte aber vor, dass die Klägerin bis zur Erstattung der Berufungsantwort am 9. Juni 2022 nie beanstandet hat, dass der Beklagte einen Teil des Kinderunterhalts an D. direkt leistet, und es daher rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie im Nachhinein die Qualifikation als Unterhaltszahlungen und deren Anrechnung bestreitet (Eingabe des Beklagten vom 22. Juni 2022, S. 10 f.).