5.3. S. 32 des angefochtenen Entscheids), was sich auch aus den entsprechenden Bankauszügen (Replikbeilagen 15 und 16) ergibt. Die Vorinstanz berücksichtigte hingegen Zahlungen von insgesamt Fr. 1'500.00, welche der Beklagte der Klägerin bzw. D. am 21. Dezember 2020 unbestrittenermassen leistete. Sie führte aus (Erw. 5.3. S. 31), diese Überweisungen seien zwar vor der Trennung vom 6. Januar 2021 erfolgt, seien aber zeitlich so nah an der Trennung, - 41 -