163 ZGB; BGE 135 III 315), d.h. es ist zunächst die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu berechnen und alsdann unter Berücksichtigung von bereits erbrachten Leistungen der noch zu bezahlende Betrag festzulegen und zuzusprechen. Die Erhebung der bisherigen Leistungen bildet somit Teil der (rückwirkenden) Unterhaltsregelung. Als Unterhaltszahlungen können nur Leistungen angerechnet werden, die „Unterhaltscharakter“ haben bzw. die Gegenstand der Unterhaltsverpflichtung sind, die mit dieser Anrechnung als erfüllt erklärt wird.