(1. November 2021 bis 30. April 2022), Fr. 1'326.40 (1. Mai 2022 bis 30. April 2023) und Fr. 1'689.40 (ab 1. Mai 2023) zu reduzieren. 7. 7.1. Die Vorinstanz berechtigte den Beklagten im angefochtenen Entscheid, bereits erbrachte Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr. 16'206.35 - 40 - anzurechnen und mit den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (vgl. im Einzelnen Erw. 5.3. des angefochtenen Entscheids). 7.2. 7.2.1. Der Beklagte verlangt die Anrechnung von bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 41'048.65 (Stand 16. Mai 2022) (Berufung S. 16 ff.).