Klägerin im Jahr 2021 auf eine Ausscheidung der Steueranteile der Kinder in den ersten drei Phasen von 1. Januar bis 31. Oktober 2021 (Erw. 4.4.2. S. 15 f.), was unangefochten geblieben ist und weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss. Die Steuern der Parteien und bzw. die Steueranteile der Kinder (ab der vierten Phase) sind ebenfalls unbestritten geblieben, weshalb diese wie im angefochtenen Entscheid zu übernehmen sind.