Die Klägerin hat Anspruch auf einen Überschussanteil von einem Drittel, d.h. von Fr. 1'689.40, welcher ihr als persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. *Gemäss der Praxis des Bundesgerichts sind im erweiterten Barbedarf der Kinder neuerdings ihre Steueranteile auszuscheiden (vgl. dazu im Einzelnen BGE 147 III 457 Erw. 4.2.3.5). Die Vorinstanz verzichtete im angefochtenen Entscheid aufgrund der "sehr tiefen Steuerbelastung" der - 39 -