Der Unterhaltsbeitrag für D. beläuft sich somit auf Fr. 933.80 (nur Barunterhalt; Erw. 4.7.3. des angefochtenen Entscheids [unbestritten]) und der Unterhaltsbeitrag für E. auf Fr. 3'412.10 (Fr. 954.20 Barunterhalt + Fr. 2'457.90 Betreuungsunterhalt). Der Unterhaltsbeitrag für E. ist damit zwar höher als im angefochtenen Entscheid (Fr. 3'221.85), insgesamt sind die beiden Kinderunterhaltsbeiträge von D. und E. (Fr. 1'193.55) aber Fr. 69.50 tiefer als im angefochtenen Entscheid, weshalb sie neu festzusetzen wären. Die Abweichung beträgt aber weniger als 2%. Wie die Festsetzung des nachehelichen (vgl. BGE 5A_310/2010. 5A_327/2010 Erw. 2.2 mit Hinweisen) entzieht sich auch der während der Ehe