fünf Viereinhalbzimmerwohnungen zu Mietzinsen von Fr. 1'670.00, Fr. 1'750.00, Fr. 2'000.00, Fr. 2'300.00, Fr. 2'530.00 und Fr. 2'550.00 ausgeschrieben waren. In S. waren 18 Viereinhalbzimmerwohnungen inseriert, fünf zu Mietzinsen zwischen Fr. 1'690.00 und Fr. 1'850.00, die restlichen 13 Wohnungen zu Mietzinsen zwischen Fr. 2'000.00 und Fr. 3'000.00. In T. waren drei Viereinhalbzimmerwohnungen zu Mietzinsen von Fr. 1'710.00, 1'960.00 und Fr. 2'360.00 ausgeschrieben. Selbst wenn der Beklagte nur Anspruch auf Wohnkosten im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums hätte, wäre es schwierig, eine Viereinhalbzimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'500.00 zu finden.