5.2.2.4. Im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bzw. des Ergänzungsleistungsrechts wären dem Beklagten für sich allein Mietkosten von monatlich Fr. 1'325.00 (Fr. 15'900.00 : 12) anzurechnen. Unter Berücksichtigung, dass der Beklagte zur Ausübung des Besuchsrechts für die Kinder E. und D. auf zusätzlichen Platzbedarf angewiesen ist, sind die von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten von Fr. 1'500.00 immer noch als am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten zu qualifizieren.