5.2.2.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 18 f.), sie lebe mit den drei Kindern zusammen in der ehelichen 5.5-Zimmerwohnung. Der Beklagte lebe mehrheitlich alleine und die Kinder seien – wenn überhaupt – lediglich jedes zweite Wochenende bei ihm. Es könne daher nicht mehr von demselben Wohnkomfort gesprochen werden. Der Beklagte habe wissen müssen, dass ein Mietzins für eine Wohnung und Parkplätze von Fr. 2'420.00 massiv überhöht sei. Er habe treuwidrig gehandelt und die Vorinstanz habe ihm zu Recht keine Übergangsfrist angerechnet. - 33 -