5.2.2.2. 5.2.2.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 13), die Vorinstanz habe seine Wohnkosten ohne Übergangsfrist gekürzt. Da er Anspruch auf denselben Wohnkomfort wie die Klägerin habe, habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass bei ihm auch die beiden Kinder mit Anspruch auf je ein eigenes Zimmer lebten, und dass er in seiner Wohnung ein Büro und einen Parkplatz benötige. Es seien ihm daher mindestens Fr. 1'900.00 zuzubilligen.