Die 5.5-Zi.-Attikawohnung sei aber offensichtlich nicht den persönlichen Verhältnissen des Beklagten und seiner Familie sowie dem Wohnungsmarkt im Bezirk S. angemessen, insbesondere da der Beklagte (wohl) mehrheitlich alleine wohne. Es müsse dem Beklagten klar sein, dass er sich nicht während eines laufenden Eheschutzverfahrens eine so teure Wohnung alleine anmieten könne, weshalb ab 1. August 2021 praxisgemäss angemessene Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'500.00 eingesetzt würden.