5.2.2. 5.2.2.1. Ab dem 1. August 2021 berücksichtigte die Vorinstanz Wohnkosten von Fr. 1'500.00 im Existenzminimum des Beklagten. Sie erwog (Erw. 4.6.1. des angefochtenen Entscheids), der Beklagte habe eine 5.5-Zi.-Wohnung in Q. mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'220.00 plus zwei Parkplätze für je Fr. 110.00 pro Monat angemietet Die 5.5-Zi.-Attikawohnung sei aber offensichtlich nicht den persönlichen Verhältnissen des Beklagten und seiner Familie sowie dem Wohnungsmarkt im Bezirk S. angemessen, insbesondere da der Beklagte (wohl) mehrheitlich alleine wohne.