Dass die Vorinstanz dem Beklagten in den ersten beiden Phasen Wohnkosten angerechnet hat, ist nicht zu beanstanden: Es kann nicht Sinn und Zweck des Entgegenkommens der Mutter und des Bruders des Beklagten sein, ihre mit dem Verzicht auf Wohnkosten dem Beklagten zugewendete Leistung indirekt der Klägerin zukommen zu lassen (HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 01.44). Es hat daher mit Wohnkosten des Beklagten in den ersten beiden Phasen von monatlich Fr. 800.00 sein Bewenden.