5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im angefochtenen Entscheid in den ersten beiden Phasen (1. Januar bis 31. Juli 2021) Wohnkosten von Fr. 800.00 im Existenzminimum des Beklagten. Sie führte aus (Erw. 4.4.2.), der Beklagte habe vorübergehend bei seiner Mutter und seinem berufstätigen Bruder gewohnt. Er mache zwar nicht geltend, dass er in dieser Phase Wohnkosten habe, praxisgemäss seien ihm trotzdem Wohnkosten im Betrag von Fr. 800.00 anzurechnen. Die Klägerin macht geltend (Berufungsantwort S. 14), es seien dem Beklagten keine Wohnkosten in dieser Phase anzurechnen, da dies gegen den Effektivitätsgrundsatz verstosse. - 32 -