BGE 5A_105/2017 Erw. 3.3.1). Da der Beklagte sich nicht näher dazu geäussert hat, in welchem Umfang (über das Kontokorrentkonto) Investitionen in die eheliche Liegenschaft getätigt wurden und welcher Betrag für die Lebenshaltung ausgegeben wurde, können nur schon aus diesem Grund keine Rückzahlungen zur Verminderung der Kontokorrentschuld im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten berücksichtigt werden. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen (wie z.B. der Zulässigkeit des Darlehensvertrages oder ob tatsächlich Rückzahlungen von einem privaten Konto des Beklagten auf ein Konto seiner AG erfolgt sind, vgl. Berufungsantwort S. 17), können daher offengelassen werden.