Im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten sind vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2021 daher Schuldenrückzahlungen von Fr. 494.00 (Fr. 217.00 + Fr. 277.00) und vom 1. August 2021 bis Ende Juli 2024 Fr. 217.00 unter dem Titel Schuldentilgung zu berücksichtigen (nebst den unbestrittenen Fr. 666.70 für Amortisationszahlungen, vgl. Urteil S. 17 oben). Da das Eheschutzverfahren aber bereits seit Dezember 2020 hängig ist, wird darauf verzichtet, ab August 2024 eine weitere Berechnungsphase vorzunehmen (vgl. zur Unterhaltsberechnung hinten Erw. 6).