5.1.2.5. Der Beklagte konnte nach dem Gesagten glaubhaft machen, dass es sich bei den Kreditkartenschulden gegenüber der Cembra Money Bank und der Corner Bank um vor der Trennung der Parteien entstandene Schulden für den Familienunterhalt handelt und dass die Schulden von ihm durch Abschlagszahlungen effektiv auch reduziert werden bzw. worden sind. In Bezug auf die Kreditkartenschuld gegenüber der Corner Bank reichte der Beklagte keine aktuellen Abrechnungen ein, aus welchen hervorgehen würde, dass er auch nach Juli 2021 Abschlagszahlungen leistete. Es können daher nur Schuldenrückzahlungen von Januar bis und mit Juli 2021 berücksichtigt werden.