von Fr. 3'259.80 ein (vgl. Beilagen 8 und 9). Damit ist erstellt, dass vor der Trennung der Parteien Kreditkartenschulden des Beklagten in der Höhe von rund Fr. 12'815.00 bestanden. Was die vom Beklagten geltend gemachte Tilgung der Kreditkartenschulden anbelangt, stellte die Vorinstanz fest (Urteil S. 16 unten), der Beklagte habe selber ausgeführt, dass er nicht Kreditkartenschulden abbezahle, sondern den [Verzugs-]zins und [laufende] Einkäufe begleiche. Die diesbezüglichen Äusserungen des Beklagten in der persönlichen Befragung (act.