5C.70/2004 Erw. 3.3.5.2.). Entscheidend ist danach einzig, dass die eingegangene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde (BGE 5A_452/2010 Erw. 3.2). Schuldverpflichtungen werden sodann nur berücksichtigt, wenn tatsächlich Abschlagszahlungen geleistet werden (AGVE 1986, S. 26).