5.1.2.3. Damit Kosten für die Schuldentilgung im Rahmen des sog. familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden können (Erw. 5.1.1.2 vorstehend), ist vorausgesetzt, dass die Schulden vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen wurden und der Wert beiden Ehegatten weiterhin dient beziehungsweise bereits gemeinsam verbraucht wurde (BGE 5A_131/2007 Erw. 2.2; SCHWENZER/RAVEANE, FamKommentar Scheidung, 4. Auflage, 2022, N. 104b zu Art. 125 ZGB; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, 2010, Rz. 02.43), nicht aber, wenn sie einzig im Interesse einer Partei liegen, es sei denn, beide würden solidarisch haften (BGE 5A_453/2009 Erw. 4.3.2,