5.1.2.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 16 ff.), betreffend die Cornercard bleibe unklar, ob die Schuld von Fr. 3'178.60 während dem Zusammenleben oder erst nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sei. Es sei zu vermuten, dass der Beklagte den entsprechenden Betrag nach seinem Auszug im Januar 2021 ausgegeben habe, um seine neue Wohnung einzurichten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beklagte gemeinsame, eheliche Schulden getilgt habe. Auch betreffend Mastercard sei unklar, wann und wofür diese Schulden eingegangen worden seien. Die vom Beklagten vorgebrachten Schuldentilgungen und deren Verwendungszweck würden bestritten.