Februar bis Mai 2021 Zahlungen für die offenen Steuern 2020 und 2018 geleistet wurden. Der Beklagte hat aber nicht bestritten, dass sich die Steuerschulden der Parteien aus den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 auf Fr. 27'816.00 belaufen (angefochtener Entscheid Erw. 4.4.2., S. 16) bzw. er hat in der Berufung nicht geltend gemacht, dass die tatsächlichen Steuerschulden diesen Betrag übersteigen.