5.1.1.3. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 10), er habe in der ersten Phase, vom 1. Januar bis 31. Mai 2021, nachweislich Steuerschulden in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.00 bezahlt, und er verweist dazu auf die Kontoauszüge 2020 und 2018 vom 8. März 2022 (Berufungsbeilagen 5 und 6), welche entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufungsantwort S. 15) aufgrund der im vorliegenden Verfahren fehlenden Novenschranke berücksichtigt werden können. Daraus ist ersichtlich, dass in den Monaten - 27 -