In der Berufungsantwort (S. 11) führte die Klägerin zudem aus, E. habe im März 2022 in der Schule einen Zusammenbruch erlitten, was u.a. zur Einleitung eines Verfahrens betreffend Abänderung des Besuchsrechts geführt habe. Den von den Parteien aus dem vor dem Familiengericht Brugg hängigen Verfahren betreffend Abänderung des Besuchsrechts eingereichten Unterlagen kann (u.a.) entnommen werden, dass das Verhältnis zwischen E. und dem Beklagten schwierig ist und ein regelmässiger Kontakt seit der Trennung der Parteien nicht etabliert werden konnte, E. schon vor der Trennung der Parteien unter Panikattacken gelitten hat, der Gesundheitszustand von E. aufgrund einer