Soweit die Vorinstanz zur Begründung einer längeren Übergangsfrist auf die gesundheitlichen Probleme der Klägerin verweist, kann ihr nicht gefolgt werden, nachdem diese eine Arbeitsunfähigkeit nicht genügend glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat auch auf gesundheitliche Probleme der Tochter E. hingewiesen, nachdem die Klägerin in der persönlichen Befragung ausgeführt hatte, E. habe unter der Trennung gelitten und bis nachts um 3 Uhr nicht schlafen können (Erw. 4.9.1. des angefochtenen Entscheids; act. 92 unten).