Der Beklagte setzt sich in der Berufungsbegründung nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, indem er lediglich auf die 10- jährige Berufserfahrung der Klägerin als Verkäuferin im Detailhandel und über die Kenntnisse als Sachbearbeiterin verweist, was auch die Vorinstanz berücksichtigte, und pauschal notorische Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 (100%, inkl. 13. Monatslohn) bei Lidl, Aldi, Coop und Migros behauptet (Berufung S. 9). Es hat daher mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'600.00 für ein 100%-Pensum bzw. von Fr. 1'800.00 für ein 50%-Pensum bzw. von (gerundet) Fr. 2'900.00 sein Bewenden.