Von einem missbräuchlichen Einkommensverzicht, wie es der Beklagte behauptet (Berufungsantwort S. 8 oben), kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht die Rede sein und es ist von der rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen. Nachdem der angefochtene Entscheid der Klägerin am 26. Januar 2022 eröffnet worden ist (act. 265), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr ab Mai 2022 ein hypothetisches Einkommen (von Fr. 1'800.00) angerechnet hat. - 25 -