Aufgrund des vor Vorinstanz eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses, in welchem erst ab 18. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (vgl. Replikbeilage 13), bzw. mangels einer echtzeitlichen Bescheinigung der (neuerdings) behaupteten Arbeitsunfähigkeit vor dem 18. Mai 2021 bzw. 1. April 2021, wäre daher davon auszugehen, dass die Klägerin keine Leistungen der Krankentaggeldversicherung bezogen hat. Von einem missbräuchlichen Einkommensverzicht, wie es der Beklagte behauptet (Berufungsantwort S. 8 oben), kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht die Rede sein und es ist von der rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen.