Zudem bestünde ein Anspruch der Klägerin auf Krankentaggeldleistungen grundsätzlich nur dann, wenn die behauptete Arbeitsunfähigkeit noch während des Arbeitsverhältnisses, welches unbestrittenermassen am 31. März 2021 endete, eingetreten wäre. Aufgrund des vor Vorinstanz eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses, in welchem erst ab 18. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (vgl. Replikbeilage 13), bzw. mangels einer echtzeitlichen Bescheinigung der (neuerdings) behaupteten Arbeitsunfähigkeit vor dem 18. Mai 2021 bzw. 1. April 2021, wäre daher davon auszugehen, dass die Klägerin keine Leistungen der Krankentaggeldversicherung bezogen hat.